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   BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59   

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BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59 (https://dejure.org/1961,990)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1961 - VI C 47.59 (https://dejure.org/1961,990)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1961 - VI C 47.59 (https://dejure.org/1961,990)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 278/51

    Gewährung von Straffreiheit für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Der Bundesgerichtshof habe sich im erwähnten Urteil BGHZ 5, 326 auf den Standpunkt gestellt, daß die Maßnahmen nach der Straffreiheitsverordnung keine Rückwirkung hätten, weil der Gesetzgeber trotz bezweckter Wiedergutmachung von Unrecht nur den Weg eines Gnadenerweises beschritten habe; im Urteil BGHZ 10, 75 habe der Bundesgerichtshof diese Ansicht aber für einen nach § 1 Abs. 1 und 2, § 7 der Straffreiheitsverordnung behandelten Fall aufgegeben und die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Verurteilung von Anfang an schlechthin mit der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen sei, seien die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens heranzuziehen.

    Dieser habe nicht nur bei der Regelung in § 1 Abs. 1 und 2, wo das offensichtlich sei, sondern auch bei § 4 in der Wiederherstellung des Rechts bestanden, gegen das die früheren Urteile verstoßen hätten (vgl. hierzu OVG Lüneburg und OVG Münster a.a.O. und BGHZ 10, 75) und die nur erfolgen könne, wenn die Wirkung jener Urteile von Anfang an beseitigt werde.

    Es handele sich demnach auch hier um die Wiederherstellung des Rechts und nicht etwa nur um "Gnade vor Recht" auf Grund einer Änderung der Verhältnisse (abweichend anscheinend BGHZ 10, 78 [BGH 21.05.1953 - III ZR 278/51]).

    Er tritt mit Rechtsausführungen dem Berufungsurteil in der Frage der Auslegung des § 4 der Straffreiheitsverordnung bei und ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe tatsächlich festgestellt, durch das frühere Strafurteil habe materielles Unrecht vorgelegen, entsprechend der Auffassung in BGHZ 10, 75 seien daher die Revisionen zurückzuweisen.

    Gemeint sind, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen des Senats und seinem Hinweis auf BGHZ 10, 75 (Urteil vom 21. Mai 1953) ergibt, die Fälle, bei denen der Strafdrohung und Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, das Urteil also von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit war, weil entweder ohne gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine exorbitant hohe, allein nach nationalsozialistischer Auffassung in dieser Höhe oder Art in Betracht kommende Freiheitsstrafe verhängt worden war.

  • BGH, 31.03.1952 - III ZR 150/50

    Amtsverlust nach § 53 DBG. Straffreiheit

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil BVerwG VI C 236.57) vertrete hinsichtlich der Gewährung von Straffreiheit nach § 2 der Straffreiheitsverordnung unter Hinweis auf Nöldeke (Zentral-Justizblatt für die Britische Zone 1948, 241) und auf den Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 326) die Ansicht, daß diese Maßnahme die Wirkung des früheren Strafurteils nicht rückwirkend - damit auch nicht den nach § 53 DBG eingetretenen Amtsverlust - beseitige; zu § 4 der Straffreiheitsverordnung habe es noch nicht Stellung genommen.

    Der Bundesgerichtshof habe sich im erwähnten Urteil BGHZ 5, 326 auf den Standpunkt gestellt, daß die Maßnahmen nach der Straffreiheitsverordnung keine Rückwirkung hätten, weil der Gesetzgeber trotz bezweckter Wiedergutmachung von Unrecht nur den Weg eines Gnadenerweises beschritten habe; im Urteil BGHZ 10, 75 habe der Bundesgerichtshof diese Ansicht aber für einen nach § 1 Abs. 1 und 2, § 7 der Straffreiheitsverordnung behandelten Fall aufgegeben und die Auffassung vertreten, in den Fällen, in denen die Verurteilung von Anfang an schlechthin mit der Gerechtigkeit unvereinbar gewesen sei, seien die Grundsätze des Wiederaufnahmeverfahrens heranzuziehen.

    Durch die Strafherabsetzung wird infolgedessen die kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Strafurteils eingetretene beamtenrechtliche Folge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis (vgl. auch Plog-Wiedow, Kommentar zum BBG, Rand = Nr. 14 zu § 50 BBG) nicht berührt ... Die hier vertretene Auffassung entspricht im Ergebnis auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 326) und des Bundesdisziplinarhofs (BDHE 1, 9) zu vergleichbaren Sachverhalten.".

  • BVerwG, 24.02.1958 - VI C 236.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil BVerwG VI C 236.57) vertrete hinsichtlich der Gewährung von Straffreiheit nach § 2 der Straffreiheitsverordnung unter Hinweis auf Nöldeke (Zentral-Justizblatt für die Britische Zone 1948, 241) und auf den Bundesgerichtshof (BGHZ 5, 326) die Ansicht, daß diese Maßnahme die Wirkung des früheren Strafurteils nicht rückwirkend - damit auch nicht den nach § 53 DBG eingetretenen Amtsverlust - beseitige; zu § 4 der Straffreiheitsverordnung habe es noch nicht Stellung genommen.

    Die bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats zu den beamtenrechtlichen Auswirkungen der Straffreiheitsverordnung 1947 betrafen nicht die Fälle der Strafherabsetzung (Strafzurückführung) nach § 4 Abs. 1, sondern der Gewährung von Straffreiheit nach § 1 der Verordnung (vgl.Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -, Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2, vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704 = ZBR 1959 S. 294, undvom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 -, DVBl. 1960 S. 324).

  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Die Rechtsprechung, über die formlose Begründung von Beamtenverhältnissen in der Zeit nach der Kapitulation (vgl. BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]) lasse sich nicht auf die ganz anders gearteten Verhältnisse des Jahres 1944 anwenden.
  • BVerwG, 25.01.1961 - VI C 334.57
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Ob im übrigen das Strafurteil materiellrechtlich richtig war, ist einer Prüfung der Verwaltungsbehörden und -gerichte entzogen(Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG VI C 334.57 -).
  • BVerwG, 17.08.1960 - VI C 326.57
    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Derartige Wirtschaftsdelikte in Kriegszeiten sind strafwürdig; ihre Bestrafung steht auch nicht in einem klaren Widerspruch zu den Grundsätzen des Rechtsstaates und der Gerechtigkeit, In solchen Fällen mildert die hier allein in Frage kommende Strafherabsetzung nach § 4 Abs. 1 der Straffreiheitsverordnung eine an sich verdiente Strafe mit Wirkung für die Zukunft, beseitigt jedoch das Strafurteil und seine beamtenrechtlichen Auswirkungen (§ 53 DBG, § 48 BBG) nicht rückwirkend (vgl. auchUrteil des erkennenden Senats vom 15. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - zur Frage der beamtenrechtlichen Wirkung einer Strafherabsetzung nach dem Zweiten bayerischen Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 19. November 1946 - GVBl. 1947 S. 81 -).
  • BVerwG, 17.08.1960 - VI C 165.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO); denn die Straffreiheitsverordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bundesrecht geworden(Urteil vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.06.1959 - VI C 199.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1961 - VI C 47.59
    Die bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats zu den beamtenrechtlichen Auswirkungen der Straffreiheitsverordnung 1947 betrafen nicht die Fälle der Strafherabsetzung (Strafzurückführung) nach § 4 Abs. 1, sondern der Gewährung von Straffreiheit nach § 1 der Verordnung (vgl.Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 -, Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2, vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 -, Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704 = ZBR 1959 S. 294, undvom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 -, DVBl. 1960 S. 324).
  • BVerwG, 26.11.1973 - VI C 161.73

    Beamtenrechtliche Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung - Nebenfolgen

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 -) habe die Auffassung des Senats mißbilligt, daß jede Entscheidung nach § 4 StrFrVO der Wiederherstellung der Rechte diene und gegebenfalls die beamtenrechtlichen Folgen des auf diese Weise korrigierten Strafurteils nach Art einer Wiederaufnahmeentscheidung rückwirkend beseitige.

    Es habe diese Möglichkeit für die Fälle in Betracht gezogen, "bei denen der Strafdrohung und Bestrafung von Anfang an der schwere Makel des Unrechts anhaftete, das Urteil also von Anfang an unvereinbar mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit war, weil entweder ohne gesetzliche Grundlage bestraft oder aber eine exorbitant hohe, allein nach nationalsozialistischer Auffassung in dieser Höhe oder Art in Betracht kommende Freiheitsstrafe verhängt worden war" (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1959 - BVerwG VI C 170.57 - [DVBl. 1960, 324], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961, 64], vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 - und vom 30. August 1962 - BVerwG II C 202.60 - [NJW 1962, 2367]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 -, vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 - und vom 24. November 1971 - BVerwG VI C 13.69 -) werden durch eine Strafherabsetzung nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl. BrZ S. 68) - Straffreiheitsverordnung (StrFrVO) - die beamtenrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung (hier: § 53 DBG) grundsätzlich nicht nach der Art einer im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung rückwirkend beseitigt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ähnlich liegenden Fällen, in denen Strafen nach der Kriegswirtschaftsverordnung oder der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung ausgesprochen worden waren, bereits ausgeführt, daß es sich bei diesen Vorschriften nicht um typisch nationalsozialistische Strafbestimmungen gehandelt hat und die davon erfaßten Handlungen in Kriegszeiten strafwürdig gewesen sind (vgl. Urteile vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 -, vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - und vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 -).

  • BVerwG, 04.11.1964 - VI C 219.61

    Anerkennung der Verurteilung eines Kriegsgerichtes der Wehrmacht - Auswirkungen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Auswirkungen einer strafgerichtlichen - auch kriegsgerichtlichen - Verurteilung auf den Status eines Beamten oder Berufssoldaten am 8. Mai 1945, an den das Gesetz zu Art. 131 GG anknüpft, durch eine Beseitigung einer solchen Verurteilung nach den Straffreiheitsvorschriften in der Regel nicht betroffen werden (vgl. neben anderen Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 - [Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2 = DÖD 1958 S. 76], vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - [BVerwGE 8, 131], vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 a 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - [BVerwGE 11, 89], vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961 S. 64] und vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 -).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 44.63

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach - meist im Zusammenhang mit dem am 8. Mai 1945 bestehenden Status eines früheren Beamten oder Berufssoldaten - ausgesprochen, daß die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus durch Kriegsgerichte und Sondergerichte gesprochenen Urteile nach der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse nicht oder doch nicht ohne weiteres ihre Wirksamkeit verloren haben (vgl. Urteile vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 236.57 - [Buchholz BVerwG 231, § 53 DBG Nr. 2 = DÖD 1958 S. 76] , vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 119.57 - [BVerwGE 8, 131] , vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 199.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 29 = DVBl. 1959 S. 704] , vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - [BVerwGE 11, 89] , vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 165.58 - [DÖV 1961 S. 64] , vom 5. Oktober 1961 - BVerwG VI C 47.59 - und vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 -).
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